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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 10.2019 Dipl.-Ing. Gregor Grzyska - Grenat


Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.


1. Vertragsabschluss, Lieferumfang 1.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen. 1.2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-EN-Vorschriften ist eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2. Preisstellung 2.1. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk, zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2.2. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen, dies betrifft im Wesentlichen die Lohn- Material- und Energiekosten. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt bei einer Kostensteigerung von 3% oder mehr. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann sowohl der Lieferant als auch der Kunde von den bestehenden Aufträgen zurücktreten.

3. Zahlungsbedingungen 3.1. Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen, sofern auch nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. 3.2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.3. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen zurückhalten und Zinsen in Höhe von 1,5 % pro angefangenen Monat seit Fälligkeit erheben. 3.4. Falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden und begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig gestellt. Das gleiche gilt für in Arbeit befindenden sowie fertig gestellten, aber noch nicht gelieferten Waren. Künftige Lieferungen werden in diesem Fall nur noch gegen Vorauszahlungen ausgeführt.

4. Lieferzeiten 4.1. Lieferfristen werden in unserer Auftragsbestätigung bestätigt. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, wenn diese nicht ausdrücklich vom Kunden untersagt werden. 4.2. Geraten wir in Verzug, muss der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen, auch mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten kann.

5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen 5.1. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferungen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. 5.2. Höhere Gewalten sind u. a. auch Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlungen, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbaren Anstrengungen unmöglich machen.

6. Maße, Gewichte und Stückzahlen 6.1. Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießereitechnischer Erfordernisse zulässig. 6.2. Bei Serienfertigung ist z.B. eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge zulässig. 6.3. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte maßgebend.

7. Prüfverfahren, Abnahmen 7.1. Ist eine Abnahme oder ein Prüfzeugnis erforderlich, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen vorab festzulegen, 7.2. Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt, das Gleiche gilt auch für Erstmusterprüfungen.

8. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang 8.1. Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten des Bestellers zu lagern. 8.2. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware auch ohne Abnahme als geliefert. 8.3. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel nach unserem Ermessen. 8.4. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Eigentumsvorbehalt 9.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. 9.2. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, die Kosten hierfür trägt der Besteller. 9.3. Bei Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

10. Haftung für Sachmängel Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen gilt folgendes: 10.1. Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung. 10.2. Bei vereinbarter Abnahme von Erstmustern ist eine Reklamation von Mängeln ausgeschlossen, wenn diese hätten festgestellt werden können. 10.3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen an uns zurückzuschicken, ansonsten erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche. 10.4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die Ware nach oder liefern kostenlosen Ersatz. Bei einer Nachbesserung durch den Besteller übernehmen wir die Nachbesserungskosten, im Extremfall bis zum Wert des Gussteiles, dies Bedarf jedoch einer vorherigen Genehmigung der Kosten durch uns.

10.5. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für die verlorenen Bearbeitungskosten und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. 10.6. Falls wir von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen.

11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen 11.1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Kernkasten, Vorrichtungen und Kontrollehren sind vom Besteller kostenlos beizustellen. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen, werden von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. 11.2. Wir haften nicht für Verschlechterungen der Einrichtungen durch Abnutzung. Kosten für Änderungen, Instandhaltung und Ersatz einer Fertigungseinrichtung trägt der Besteller. 11.3. Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei der Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. 11.4. Fertigungseinrichtungen, die länger nicht mehr zum Einsatz kamen (in der Regel 3 Jahre), können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder nach Bekanntgabe einer angemessenen Frist auf Kosten des Bestellers vernichten.

12. Ust-Identifikations-Nummer Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat uns der Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Witten. 13.2. Wir sind auch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Wohn- oder Geschäftssitzes zu verklagen. 13.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem deutschen Recht.

14. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

15. Partnerschaftsklausel Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.

Dipl.-Ing. Gregor Grzyska (Inh.)
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